Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Stückgutservice

Sendungen werden flächendeckend in der ganzen Schweiz in der Regel innert 24 Stunden zugestellt. Die Standard-leistung Haus-zu-Haus-Service beinhaltet die Abholung, Beförderung und die Auslieferung an die Empfänger. Die Abholung bzw. die Zustellung der Güter erfolgt ab / bis Rampe bzw. Bordsteinkante.

2. Transportgüter

Transportiert werden grundsätzlich Waren jeder Grösse und jeder Art (mit Ausnahme von lebenden Tieren, Uhren, Edelmetallen und Valoren), solange die Güter in gedeckte Camions verlad bar sind. Der Auftraggeber resp. Absender hat für eine geeignete Verpackung für Strassen besorgt zu sein. Jede schädigende Einwirkung auf das Frachtgut selbst, auf die übrige Ladung, das Transportmittel und auf Personen ist auszuschliessen. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung, dass das Gefahrengut gemäss den Vorschriften von ADR / SDR verpackt, gekennzeichnet und mit den notwendigen Begleitpapieren versehen ist. Folgende Sendungen erfordern eine besondere Absprache und müssen bei der Auftragserteilung speziell erwähnt werden:

– Einzelstücke mit einem maximalen Bruttogewicht von über 1500 kg
– Leicht verderbliche Güter
– Lebende Pflanzen

3. Transportauftrag

(Frachtbrief Transportbegleitpapiere)
Für die Transportabwicklung ist eine elektronische Auftragsanmeldung erforderlich,
(E-Mail) welche vom Auftraggeber folgende Mindestangaben enthält:

– Vollständige Absender und Empfängeradresse
– Warenart
– Stückzahl
– Verpackungsart
– Bruttogewicht und Abmessungen der einzelnen Transporteinheiten
– Besondere Liefervorschriften (z.B. Avisierung/ Terminvereinbarung, Nachnahmen, Termine, Öffnungszeiten, etc.)

Die «besonderen Liefervorschriften» müssen separat in der jeweiligen Transportabteilung angemeldet werden. Der Frachtführer bewahrt die Transportanmeldung und allfällige Zusatzdokumente, die er vom Auftraggeber erhalten hat, in elektronischer Form auf. Die Verpackungseinheiten sind mit dem Absender und der Empfängeradresse zu versehen. Gefahrengüter sind gemäss den gesetzlichen Vorschriften zu deklarieren. Zudem hat der Ver-sender Hinweise auf ein besonderes Handling der Ware, wie. z.B. Schwerpunktverteilung und dergleichen an der Verpackungseinheit zu vermerken. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit eines elektronischen Datenaustausches.

4. Preisberechnung

4.1 Frachtpreis

Für die Ermittlung des Frachtpreises werden folgende Angaben benötigt:

– Postleitzahl des Abgangs sowie Empfangsortes
– Bruttogewicht der Sendung (bei voluminösen Gütern [Ziff. 4.2.] die Abmessungen) Die Preise gelten für Ortschaften, die regulär auf der Strasse erreichbar sind. Anschlussfrachten für Bergbahnen etc. sind Zusatzleistungen.

4.2 Volumen

Bei voluminösen oder sperrigen Gütern gelangen nachstehende Taxgewichte zur Anwendung:

– Stapelbare Güter 1 m3 = 250 kg
– nicht stapelbare Güter 1 m2 = 500 kg Lademeter (LM)
– 1 LM = 1200 kg

4.3 Paletten

– Taxgewicht (SBB- / EURO-Paletten, Rahmen, Deckel) Paletten (max. Grundfläche 1,2 x 0,8 m / ohne Überhang)
– Euro I Gesamthöhe < 60 cm, mind. 125 kg Taxgewicht
– Euro II Gesamthöhe 61 – 100 cm, mind. 250 kg Taxgewicht
– Euro – III Gesamthöhe > 100 cm, mind. 400 kg Taxgewicht 1 Euro Pal = 500 kg

4.4 Ladehilfsmittel

4.4.1 Allgemein

Im allgemeinen Verkehr mit Ladehilfsmitteln mit den Versendern resp. Empfängern dürfen nur intakte, transportfähige Ladehilfsmittel verwendet werden, welche einen rationellen Transport und Umschlag erlauben (zum Beispiel EURO / SBB-Paletten gemäss EPAL / UIC-Norm oder gleich-wertige Ladehilfsmittel, wie Deckel und Rahmen).

4.4.2 Rücktransport

Ladehilfsmittel Die leeren Normtauschgeräte werden nach den folgenden Ansätzen transportiert:
– Europalette CHF 2.00 / Stück
– Rahmen CHF 6.00 / Stück Deckel CHF 1.00 / Stück
– Mindestens CHF 20.00 / Auftrag

4.4.3 Tauschgeräteverkehr

Der Auftraggeber muss bei der Auftragsanmeldung eindeutig angeben, ob Ladehilfsmittel (nur Normgeräte wie EURO-Paletten, Rahmen, Deckel) getauscht werden müssen oder nicht. Beim Auftrag mit Ladehilfsmittel wird eine Dienstleistungsgebühr erhoben und separat auf der Transportrechnung ausgewiesen:
– 2.5 % des Nettofrachtbetrages für tauschfähige Paletten gemäss EPAL / UIC-Kriterien
– 4.5 % des Nettofrachtlohnes bei Einsatz von Rahmen und Deckel sowie für Paletten im grenzüberschreitenden Verkehr
– 4.5 % des Nettofrachtlohnes, wenn weisse Tauschgeräte angeliefert werden müssen

4.4.4 Austausch

Können die Tauschgeräte beim Empfänger nicht Zug-um-Zug getauscht werden, ist der Frachtführer berechtigt die Tauschgeräte Guthaben beim Auftraggeber einzufordern.

4.5 Tarifzuschläge

– Bei Gefahrengütern beträgt der Zuschlag 10 % auf den Frachtpreis (mindestens CHF 20.00, maximal CHF 250.00 / Sendung).
– Bei Transporten von Gütern der Klasse 1, welche Ex-geschützte Fahrzeuge bedingen, beträgt der Zuschlag 20 % (mindestens CHF 150.00, maximal CHF 430.00).

4.6 Sonderzuschläge

Leerfahrten / Zweitzustellungen / Wartezeiten / Mehrabladestelle / Leerfahrten bei Abholaufträgen aufgrund falscher Angaben werden mit einem Pauschalbetrag von CHF 50.00 verrechnet.
Bei Zweitzustellungen wird ein Zuschlag gemäss Aufwand / Regie verrechnet
Für Wartezeiten wird ein Zuschlag zu den Frachtkosten von CHF 90.00 / Std verrechnet (Auf- und Abladezeit sind in den Frachtkosten bis max. 5 Minuten pro 1000 kg miteingeschlossen)
Mehrere Auflade- bzw. mehrere Abladestellen beim gleichen Domizil werden mit CHF 60.00 pro zusätzlicher Lade- und / oder Abladestelle verrechnet.

Zusatzleistungen

5. Verbringen der Ware

Das Verbringen der Ware (ab Bordsteinkante) in ein Stockwerk, einen Keller, usw. erfolgt nur auf schriftlichen Auftrag und sofern mit Paletten Rolli zugänglich und / oder Einzelstücke max. 25 kg. Es wird ein Zuschlag nach Aufwand von CHF 20.00 / pro ¼ Std verrechnet.

6. Terminlieferungen / -abholungen

Zeitlich eingeschränkte Auslieferungen bzw. Abholungen müssen vorgängig mit der zuständigen Disposition des Frachtführers abgesprochen werden. Zudem muss der vereinbarte Liefertermin bei der Transportanmeldung eindeutig angegeben werden. Die zusätzlichen Aufwendungen werden wie folgt verrechnet:
– Auslieferung Fixtermin vor 8.00 Uhr morgens CHF 80.00
– Fixtermine in vollen Stunden: bis 12.00 Uhr: CHF 40.00
– Zeittermin +/- 4.00 Std CHF 40.00

7. Avisierung

(telefonisch) & Terminvereinbarung (elektronisch) Sofern vom Auftraggeber verlangt, werden telefonische Avisierung durch den Chauffeur sowie elektronische Terminvereinbarungen (E-Mail oder SMS via Plattform) mit CHF 5.00 / Sendung in Rechnung gestellt. Bei Zustellungen an Privathaushalte erfolgt die Terminvereinbarung gegen Verrechnung automatisch.

8. Transportversicherung

Die im Auftrag des Auftraggebers transportierten Güter sind nicht durch den Frachtführer sachversichert (sog. Transportversichert). Auf Wunsch schliessen wir für Sie gerne eine Transportversicherung (all risk, Verlust und Beschädigung des Gutes) ab. Prämien für Transporte Schweiz: ab 1.5 % des Warenwertes, im Minimum CHF 50.00 / Sendung, gemäss internen Richtlinien.

9. Autofreie Ortschaften

Anschlussfrachten Gebühren und sonstige Auslagen wie Anschluss-frachten für Bergbahnen oder in Ortschaften, welche nicht regulär auf der Strasse erreichbar sind, (z.B. Zermatt, Saas Fee, Wengen usw.) und Sonderbewilligungen werden gemäss Auslagen zusätzlich in Rechnung gestellt.

10. Entsorgen von Verpackungsmaterial

Die Entsorgung von Verpackungsmaterial wird nach Aufwand abgerechnet.

11. Liefernachweis

Der Auslieferbestätigung beim Empfänger erfolgt mittels Unterschrift.

Zahlungskonditionen

12. Rechnungsstellung

Zahlungsbedingungen Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung wöchentlich und in Schweizer Franken. Die angeführten Frachtpreise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese wird separat ausgewiesen. Die Rechnungen sind zahlbar innert 10 Tagen rein netto ab Rechnungsdatum. Erfolgt die Zahlung nicht innert 30 Tagen (Verfalltag), so ist ab dem Folgetag ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Allfällige Skontoabzüge werden nachbelastet. Ist der Auftraggeber und der Frachtzahler nicht identisch, so haftet der Auftraggeber für das Frachtentgelt solidarisch auf erste Aufforderung.

13. Treibstoffzuschlag

Treibstoffpreisschwankungen werden in Form eines separaten Treibstoffzuschlages auf den vorliegenden Transporttarifen separat ausgewiesen und abgerechnet.

14. Stauzuschlag

Die Verkehrsbelastung auf Schweizer Strecken wird mit einem relationsbezogenen Stauzuschlag auf den Transporttarifen ausgewiesen und abgerechnet. Basis bildet die Staustundenberechnung des ASTRA (Bundesamt für Strassen).

15. Gerichtsstand

Gerichtstand ist das für die Firma Ott Reisen & Transporte GmbH sachlich zuständige Gericht.

Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.